Zielvereinbarungen
Entwicklung in Partnerschaft
Die bisherige Detailsteuerung der Hochschulen durch das Wissenschaftsministerium ist angesichts des erheblichen bürokratischen Aufwands, der geringen Handlungsspielräume der Hochschulen und der mangelnden Transparenz für Beteiligte wie Außenstehende kaum noch zu rechtfertigen. Durch die detaillierten Vorgaben für die Hochschulen gerieten vor allem die jeweiligen Ziele von Wissenschaft und Hochschule aus dem Blick. Im Zuge der umfassenden Verantwortung der Hochschulen für Haushalt, Personal und innere Organisation muss die staatliche Verantwortung neu definiert werden. Neben der Beibehaltung der Rechtsaufsicht muss sich das Ministerium künftig auf die Beratung der Hochschulen und die Koordination und Aushandlung von Zielen für die Entwicklung der Hochschullandschaft in Sachsen konzentrieren.
Der Begriff der Zielvereinbarung taucht immer öfter in der Hochschulreformdebatte auf. In den Zielvereinbarungen werden für einen Zeitraum von mehreren Jahren die Ziele der Hochschule, etwa bei der Bildung wissenschaftlichen Nachwuchses, bei der Schwerpunktsetzung in der Forschungsausrichtung oder bei den Qualitätszielen der Lehre festgehalten. Mit seiner betriebswirtschaftlichen Herkunft werden gleichermaßen Befürchtungen und Hoffnungen für die künftige Hochschulentwicklung verbunden. Während einige mit Zielvereinbarungen straffe unternehmensähnliche Organisation der Hochschulen erhoffen, verbinden andere neue bürokratische Fesseln damit.
Im Interesse der Wissenschaftsfreiheit muss klar sein: Zielvereinbarungen können weder die Ergebnisse wissenschaftlicher Diskurse vorwegnehmen, noch dürfen sie detaillierte Lehr- und Forschungsziele vorgeben, die ein bürokratisches Berichtswesen bis auf die Ebene der einzelnen Wissenschaftler nach sich ziehen. Beide Befürchtungen sind nicht unbegründet und sprechen für ein faires und transparentes Vorgehen beim Zustandekommen von Zielvereinbarungen.
Werden Zielvereinbarungen als Instrument eines partnerschaftlichen und gleichberechtigten Miteinanders von Staat und Hochschule in Fragen der Hochschulentwicklung verstanden, liegen die Vorteile klar auf der Hand. Mit klar definierten Zielen können Staat und Öffentlichkeit ihre Anforderungen an die Wissenschaft formulieren und ihre Erfüllung überprüfen. Hochschulen erhalten im Gegenzug über mehrere Jahre Finanzierungssicherheit und umfassende Freiheit bei der Wahl ihrer Mittel. So kann beispielsweise die Festlegung von Forschungsschwerpunkten wie Biotechnologie, in denen erhebliche öffentliche Mittel gebunden werden, wesentlich transparenter im öffentlichen Raum diskutiert werden als bisher. Die Förderung von Frauen in der Wissenschaft und die Internationalisierung kann über die Selbstverpflichtung der Hochschulen durch Zielvereinbarung wesentlich erfolgreicher realisiert werden als bisher. Die gesellschaftlichen Ziele von Wissenschaft können so besser als bisher an den gesellschaftlichen und politischen Diskurs gebunden werden.
Voraussetzung dafür ist ein abgestimmter und gesetzlich gesicherter Prozess beim Zustandekommen von Zielvereinbarungen. Nicht die verschwiegene Aushandlung zwischen Hochschulleitung und Ministerium, sondern die Einbeziehung demokratisch gewählter Organe und die öffentliche Diskussion von Zielvereinbarungen ermöglichen eine faire und partnerschaftliche Hochschulsteuerung.
So soll der Hochschulrat auf Grundlage der innerhochschulischen Hochschulentwicklungsplanung und der landesweiten Planung Empfehlungen für Zielvereinbarungen formulieren, auf deren Grundlage eine öffentliche Diskussion aller Beteiligten erfolgen kann. Der Senat als demokratisch gewähltes Organ der Hochschule und der Wissenschaftsausschuss des Landtages können durch Stellungnahmen zu den Empfehlungen frühzeitig eingreifen. Nach der Verhandlung durch Rektorat und Ministerium bedürfen die Zielvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge der Zustimmung des Landtages. Damit wird die politische Legitimation der Zielvereinbarungen hervorgehoben.
Um die Gleichberechtigung von Staat und Hochschule zu wahren, soll im Konfliktfall, ähnlich wie bei Tarifverhandlungen, eine Schlichtungskommission vermitteln und im Zweifel über Zielvorgaben entscheiden.
Damit Zielvereinbarungen nicht neue bürokratische Fesseln nach sich ziehen, soll Berichtswesen und Rechnungslegung nicht durch Rechtsverordnung festgelegt werden, sondern als Bestandteil der Zielvereinbarungen verhandelt werden.



