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Die gesetzlichen Grundlagen der Studentenwerke werden im Hochschulgesetz (SächsHG) geregelt.

Der grüne Hochschulgesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:

Verträge statt Zuordnung

Wir wollen anstelle der Zuordnung der Studierendenwerke zu Hochschulen durch Gesetz oder Rechtsverordnung öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den beteiligten Einrichtungen. Die bestehenden Studierendenwerke und ihre Zuordnung zu den Hochschulen bleiben davon unberührt. Studierendenwerke können sich durch diese Verträge zusammenschließen. Damit wird die gesetzliche Grundlage für eine effektivere Aufgabenerledigung geschaffen, unabhängig davon ob diese durch Zusammenschlüsse gewährleistet werden kann. Die Regelung gewährleistet gegenüber der Option, die Fusion von Studierendenwerken per Gesetz zu beschließen, dass Zusammenschlüsse nicht gegen den Willen, sondern nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Beteiligten erfolgen.

 

 Verwaltungrat

Die bisherigen Regelungen zum Verwaltungsrat haben sich weitgehend bewährt. Folgende Neuerungen sollte nach unserem Gesetz hinzukommen: Die Beschäftigten der Studierendenwerke entsenden nun eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat. Darüber hinaus sind die Gleichstellungs-, Behinderten- und Ausländer-Beauftragten sind beratend vertreten. Damit wird eine breitere Interessenvertretung gewährleistet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können Aufwandsentschädigungen erhalten. Die Höhe wird nach Maßgabe der Satzung durch den Verwaltungsrat festgelegt. In den Aufgabenbereich des Verwaltungsrates fällt nun auch die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen.

 

 Leistungsvereinbarungen

Wir wollen den Abschluss von Leistungsvereinbarungen für die Studierendenwerke einführen und regeln. Damit wird eine verlässlichere und Zielorientierte Finanzierung der Studierendenwerke ermöglicht. Dies entspricht der generellen Autonomiesteigerung des gesamten Hochschulwesens.

Personal

Dumpinglöhne für das Personal der Studentenwerke müssen vermieden werden. Unser Gesetz regelt die Arbeitgebereigenschaft der Studierendenwerke. Die tariflichen Bestimmungen der Beschäftigten des Freistaates Sachsen gelten entsprechend für das Personal der Studierendenwerke. Diese Bestimmung gilt auch für Unternehmen oder Mehrheitsbeteiligungen, damit eine Tarifflucht verhindert wird. Abweichende Regelungen der Studierendenwerke sind nur nach entsprechenden tarifichen Auseinandersetzungen möglich.

 

Die gesetzlichen Regelungen sind in den §§ 71-73 des grünen SächsHG-Entwurfs zu finden:

http://www.gruene-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/ua/Gesetzentwurf_S_chsHG_GR_NE.pdf

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